Autor: Dr. Martin Schirmbacher

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte und Autor des Buches Online-Marketing und Recht. Seinen Blog zum Recht im Online Marketing finden Sie unter www.online-marketing-recht.de. Nähere Angaben zu seiner Person gibt es unter http://www.haerting.de/de/team/dr-martin-schirmbacher.

Streitwertfestsetzung – Nur noch 1.000,- Euro bei unerlaubter Werbe-E-Mail

Die Werbung per E-Mail ist verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Empfängers vor. Soweit so klar und Gerichte haben in der Vergangenheit verschiedenste Konstellationen zumeist zu Lasten des Werbenden entschieden. Unterschiedlich beurteilt wird dabei, welchen Streitwert die Gerichte dabei anzusetzen haben. In jüngeren Entscheidungen haben es Münchener Gerichte eher moderat angehen lassen …

Bundesgerichtshof: Verdeckte Generaleinwilligung ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mal wieder entschieden, dass Einwilligungserklärungen transparent und hinreichend konkret gefasst sein müssen. Eine allgemeine Einwilligung, die auf Sponsoren verweist, sei unzureichend, wenn nicht erkennbar ist, für welche Produkte und Dienstleistungen die Sponsoren werben. Unwirksam sei insbesondere, wenn dadurch letztlich eine allgemeine Einwilligung erteilt wird, ohne dass der Betroffene das wirklich merkt. (BGHvom …

Sind Feedbackanfragen doch erlaubt?

Eine neue Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16.1.2017 macht Online-Händlern Mut. Danach sind Feedback-Anfragen im Anschluss an einen Online-Kauf nicht rechtswidriger Spam. Vielmehr sind solche E-Mails nach dem Beschluss der Kammer hinzunehmen, wenn sie innerhalb weniger Tage nach Abschluss des Vertrages versendet werden.

Nach BGH-Urteil: Das Ende der Werbung in Transaktionsmails?

Wer Autoresponder-E-Mails Werbung beifügt, verletzt die Rechte des Empfängers jedenfalls dann, wenn der Empfänger zuvor bekundet hat, keine Werbung erhalten zu wollen. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15). Das Urteil ist rechtskräftig und hat gravierende Folgen für die werbende Kommunikation mit Kunden. Von Dr. Martin Schirmbacher, HÄRTING Rechtsanwälte.

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